Satzung

Satzung der Jungen Liberalen Böblingen

§1 Allgemeine Festlegungen

(1) Der Kreisverband führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Böblingen“ (kurz „JuLis Böblingen“ oder „Junge Liberale Böblingen“).

(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Böblingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel des Kreisverbands

(1) Bei den Jungen Liberalen Kreisverband Böblingen haben sich junge Liberale zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee Liberalismus aus der Sicht der jungen Generation weiterzuentwickeln und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

(2) Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe, Freiheit, Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen zu ermöglichen und zu stärken.

§3 Gliederung

Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. und untergliedert sich zudem dem Bezirksverband der Jungen Liberalen Nordwürttemberg.

§4 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt grundsätzlich schriftlich. Wird die Willenserklärung über das Internet festgestellt, so ist ebenfalls ein Antrag auf eine Mitgliedschaft erfolgt. Dies kann z.B. über das Antragsformular des Bundesverbandes erfolgen.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Tag der Vorstandsentscheidung gilt als Beginn der Mitgliedschaft. Über die ablehnende Entscheidung muss der Antragsteller schriftlich informiert werden.

(4) Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft nach Abs. 1 nicht erfüllt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Als Kreisvorsitzende sind nur Mitglieder der FDP wählbar. Sollte ein Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht Mitglied der FDP ist er trotzdem wählbar und muss nach der Wahl unverzüglich Mitglied der FDP werden.

(2) Das Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner Erreichbarkeit unverzüglich zu melden.

(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Zweck und das Ziel des Kreisverbandes zu fördern und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten.

(4) Jedes Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnung.

(5) Als Vertreter für den erweiterten Kreisvorstand der FDP sind nur Mitglieder wählbar welche Teil des geschäftsführenden Kreisvorstandes (Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende) und zudem Mitglied der FDP sind.

§6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erklärten Austritt ,durch Ausschluss oder durch Tod.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit.

(3) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt und den Jungen Liberalen damit Schaden zufügt, sowie bei vorsätzlicher unterlassener Beitragszahlung. Näheres regelt die Bundes- und Landessatzung.

§7 Förder- und Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen angeboten werden, die den Kreisverband finanziell unterstützen.

(2) Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.

(3) Fördermitglieder werden zu allen Veranstaltungen des Kreisverbandes eingeladen und über Aktuelles informiert. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der Fördermitgliedschaft nicht verbunden.

(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt das Fördermitglied. Mindestsatz ist der höchste Beitragssatz nach der aktuellen Beitragsordnung.

(5) Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß §6 sind auf Fördermitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die Fördermitgliedschaft durch Mitteilung oder Unterlassen der Zahlung.

(6) Der Kreisverband kann neben ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern auch Ehrenmitglieder haben, die sich den Zielen der Jungen Liberalen verdient gemacht haben.

(7) Über Aufnahme eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand mit min. 3/4 Mehrheit.

(8) Das Datum des Beschlusses gilt als Beginn der Förder- oder Ehrenmitgliedschaft.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl, Entlastung und Abberufung des Kreisvorstandes

b) Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen

c) Änderung dieser Satzung

d) Auflösung des Kreisverbandes

e) Beratung und Beschluss von Anträgen

(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) Mindestens einmal jährlich

b) Auf Antrag des Vorstandes

c) Innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und 10% der Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn diese Satzung nichts anderes vorsieht

(7) Die Mitgliederversammlung verfährt nach der Geschäftsordnung des Landesverbandes. Ergänzend ist die Geschäftsordnung des deutschen Bundestages heranzuziehen.

(8) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Kreisvorsitzende verpflichtet innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die neue Tagesordnung muss mindestens alle Punkte der vorherigen Tagesordnung erhalten.

§9 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Eine Satzungsänderung ist mit der Einladung anzukündigen.

§10 Auflösung des Kreisverbands

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Der Antrag auf Auflösung muss sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugehen.

(2) Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zu übergeben.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:

1.1. Dem Kreisvorsitzenden

1.2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen

1.3. Einem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann davon Abweichend auf Antrag jedes Mitgliedes neben dem Vorsitzenden bis zu vier Stellvertreter wählen. Diese besetzen dann die Ressorts Organisation,Presse und Öffentlichkeitsarbeit und Programmatik. Zusätzlich können bis zu 4 Beisitzern gewählt werden.

(3) Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten weiteren Stellvertreters von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Kreisverbandes zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisvorstandes ernennen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(6) Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, wird das Amt kommissarisch vom Kreisvorsitzenden übernommen. Tritt der Vorsitzende oder der gesamte Vorstand zurück, so muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

(7) Zur Verrichtung von Rechtsgeschäften, die für den Kreis eine Belastung von mehr als 50€ bedeuten, bedarf es einen Beschluss des Kreisvorstandes.

(8) Kreisvorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe der wesentlichen Punkte der Tagesordnung einberufen.

(9) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(10) Es ist ein Protokoll über Beschlüsse der Kreisvorstandssitzungen zu führen.

(11) Die Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter oder eine Vertreterin welche die Jungen Liberalen Böblingen im erweiterten Kreisvorstand der FDP Kreisverband Böblingen vertritt. Die Amtszeit endet mit der des Kreisvorstandes.

§12 Die Finanzmittel

(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt, die von einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

(3) Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Kassenführung zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Die Geldmittel müssen satzungsgemäße Ziele und Zwecke erfüllen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder für den Kreisverband sind ehrenamtlich. Über Auslagenersatz beschließt der Vorstand.

§13 Einladungsform und Schriftverkehr

Für die Abgabe aller Erklärungen, Mitteilungen, die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen, nach dieser Satzung, genügt Schriftform oder Textform (E-Mail).

§14 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen,so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, welche dem Zweck und dem Ziel des Kreisverbandes entspricht

 

Die aktuelle Form der Satzung als PDF findest du hier.