Vereinsordnungen

I. Durchführung des Landeskongresses

§ 1 Einladung

(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongress schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung ein. 

(2) Die von den Bezirksverbänden gemeldeten Delegierten werden einzeln mittels einfachem Brief (Drucksache) eingeladen oder nach vorheriger Zustimmung per E-Mail. 

(3) Soweit ein Bezirksverband seine Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin für den Landeskongress der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt hat, erfolgt die Einladung durch Brief an den Bezirksverband.

(4) Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses versandt worden ist.

§ 2 Öffentlichkeit

Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit können der Landesvorstand oder mindestens zehn Delegierte oder im Falle einer Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.

§ 3 Eröffnung

Der bzw. die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er bzw. sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses wird nach der Eröffnung durch den Landesvorsitzenden bzw. die Landesvorsitzende festgestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung, die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landeskongress kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden. 

(3) Wird der Landeskongress erneut einberufen, weil er wegen festgestellter Beschlussunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muss in der Einladung darauf hingewiesen werden, dass der Landeskongress bei Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten als beschlussfähig gilt.

§ 5 Tagungspräsidium 

(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus einem Präsidenten, zwei bis drei stellvertretenden Präsidenten und zwei Protokollführern.

§ 6 Tagesordnung 

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. 

(3) Grußworte werden nur innerhalb eines entsprechend bezeichneten Tagesordnungspunktes zugelassen. Dies gilt nicht für die Minister, Parteivorsitzenden, Fraktionsvorsitzenden oder Generalsekretäre der FDP auf der Landes- oder Bundesebene.

§ 7 Antragsreihenfolge

(1) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverhaltens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine durch den Landesvorstand vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet und die Ergebnisse den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

(1a) Bei dringlichen Anträgen nach Absatz 2 dieser GO gilt folgendes: Nachdem das Tagungspräsidium die formellen Voraussetzungen als erfüllt festgestellt hat, entscheidet der Landeskongress über die materielle Dringlichkeit des Antrags und darüber, an welcher Stelle der Antrag nachträglich in die Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

(1b) Ausgenommen sind Anträge nach § 17 Ziff. 8 (Überführung von nicht mehr aktuellen Beschlüssen aus der Beschlusslage in die Beschlusssammlung). Diese Anträge werden, nach Abhandlung der Anträge zur Geschäftsordnung, gleich nach Eintritt in die Antragsberatung behandelt (nach Abhandlung der Anträge zur Geschäftsordnung). Sie werden absteigend nach Beschlussdatum, bei Datumsgleichheit alphabetisch, eingebracht.

(1c) Weiterhin sind Anträge zur Änderung der Satzung, dieser Geschäftsordnung, der Landesschiedsordnung oder des Code of Conducts ausgenommen. Sie werden unter dem Tagesordnungspunkt “Satzungsänderungsanträge” behandelt.

(2) Dringlichkeitsanträge können auch nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens zehn Delegierten oder durch Beschluss des Landesvorstandes, des Erweiterten Landesvorstandes oder eines Bezirksverbandes beim Tagungspräsidium eingereicht werden.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht.

§ 8 Unterbrechung

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrages auf Abberufung des Tagespräsidiums, unterbrochen werden.

§ 9 Beendigung, Vertagung

(1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 

(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.

II. Tagungspräsidium

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Das Präsidium übt sein Amt sorgfältig und unparteiisch aus.

(2) Das Präsidium sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.

(3) Das Präsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Präsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von seinen Mitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Präsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 12 Einspruch

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch einen Delegierten Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongress.

III. Reden und Debatten

§ 14 Rederecht

Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts ist von mindestens zehn Delegierten zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.

§ 15 Redeliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“, und sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden aus folgenden Gründen:

  1. zur sofortigen Berichtigung,
  2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers,
  3. bei einer Wortmeldung des Berichterstatters.

§ 16 Redezeit

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden; die Begrenzung ist gleich für alle Redenden.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht zulässig für

  1. einen Antragsteller oder
  2. einen Berichterstatter.

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

IV. Beratung von Sachanträgen

§ 17 Begriffsbestimmung 

Zu den Sachanträgen gehören:

  1. Anträge zur Satzung,
  2. Anträge, die fristgerecht eingereicht wurden,
  3. Anträge, die als dringlich erklärt wurden,
  4. Anträge aus der Diskussion,
  5. Alternativanträge zu Anträgen nach Ziff. 1 – 4,
  6. Änderungsanträge; hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1 – 5,
  7. Anträge zur Auflösung des Landesverbands gemäß §4 der Landessatzung,
  8. Anträge zur Überführung von nicht mehr aktuellen Beschlüssen aus der Beschlusslage in die Beschlusssammlung, welche zu archivieren ist.

§ 18 Grundsätze der Antragsberatung

Anträge nach § 17 Ziff. 1-4 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer zusammengefasst werden.

§ 19 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrages in die zweite Lesung beendet.

§ 20 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Debatte auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.

(5) Auf Verlangen von mindestens fünf Delegierten muss abschnittsweise abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.

§ 21 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen. V. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen

§ 22 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

  1. der Antrag auf Vertagung,
  2. der Antrag auf Unterbrechung,
  3. der Antrag auf Schluss der Redeliste,
  4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
  5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
  6. der Antrag auf Nichtbefassung,
  7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
  8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
  9. der Antrag auf Verweisung,
  10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
  11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
  12. der Antrag auf geheime Abstimmung,
  13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
  14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
  15. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung,
  16. der Antrag auf Personalbefragung,
  17. der Antrag auf Personaldebatte,
  18. der Antrag auf Rauchverbot.


§ 23 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.

(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 22 Abs. 2 Ziff. 8, 10 – 18 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Ein Antrag nach § 22 Abs. Ziff. 18 gilt als angenommen, sobald er von einem Delegierten gestellt wird; Gegenrede und Abstimmung sind in diesem Fall nicht zulässig.

(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 22 Abs. 2 Ziff. 10 – 11 bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 22 Abs. 2 Ziff. 3 – 5 und 7 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.

§ 24 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 25 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 23 Abs. Satz 1in jedem Fall abgestimmt werden. VI. Abstimmung

§ 26 Mehrheiten

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit aller ausgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Im Falle von mehreren Alternativen erreicht diejenige die einfache Mehrheit, die die größte Anzahl an Ja-Stimmen erhält. Satz 2 gilt entsprechend für Wahlen mit mehreren Bewerbern.

(3) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mehr als 50 vom Hundert der ausgegebenen gültigen Stimmen beträgt. Die Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mindestens 66,6 vom Hundert der ausgegebenen gültigen Stimmen beträgt.

§ 27 Verfahren

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Delegierte widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

§ 28 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.


§ 29 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Eine Ablehnung muss von der Versammlungsleitung begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

VII. Wahlen

§ 30 Vorschläge und Vorstellungen

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 31 Personalbefragung und Personaldebatte

Auf Antrag von mindestens einem Delegierten findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.

§ 32 Verfahren

(1) Soweit in der Landessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, für die Anzweiflung eines Ergebnisses und für die Anfechtung sinngemäß die Vorschriften über Abstimmungen.

(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang nur die einfache Mehrheit erforderlich. Erreicht der Bewerber diese nicht, so wird neu gewählt.

(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50 vom Hundert der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50 vom Hundert der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50 vom Hundert der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50 vom Hundert der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

(7) Delegiertenwahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jeder Stimmberechtigte eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine Stimme abgegeben werden. Delegierte und Ersatzdelegierte werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl zum Delegierten oder Ersatzdelegierten ist im ersten Wahlgang die relative Mehrheit erforderlich. Ist die exakte Bestimmung einer Reihenfolge notwendig, so ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen, bei der die relative Mehrheit genügt. Ergibt sich auch in dieser Stichwahl kein eindeutiges Ergebnis, so ist ein Losverfahren durchzuführen. Der Landeskongress kann, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht, vor Eintritt in die Delegiertenwahlgänge beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit sofort das Los über die Reihenfolge entscheidet. Das Losen ist unmittelbar nach dem Wahlgang durch das Tagungspräsidium durchzuführen. VIII. Protokoll

§ 33 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. die genehmigte Tagesordnung,
  2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörigen Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
  3. die Ergebnisse der Wahlen,
  4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
  5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

 

§ 34 Ausfertigung und Genehmigung

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von den Protokollführern mit Unterstützung der Landesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

(2) Innerhalb von 8 Wochen ist das Protokoll vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung wird es den Bezirksverbänden in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

 

§1 Rechtsstellung und Sitz

 

(1) Die Jungen Liberalen Böblingen sind ein Glied der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. gemäß § 11 Absatz 4 deren Landessatzung und der Jungen Liberalen Nordwürttemberg gemäß § 3 deren Bezirkssatzung.

(2) Sitz des Kreisverbandes ist Böblingen.

 

§2 Ziele

(1) Die Jungen Liberalen Böblingen vereinigen als selbstständige Jugendorganisation ohne Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit, des Stands, der Herkunft, des Geschlechts oder des Bekenntnisses all jene, die beim Aufbau einer liberaldemokratischen und marktwirtschaftlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen.

(2) Die Jungen Liberalen Böblingen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Eigenverantwortung und Selbstverwirklichung für den einzelnen Menschen, und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu verwirklichen. Dabei greifen die Jungen Liberalen Böblingen vor allem die Probleme der Jugendlichen in Land und Region auf und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.

§3 Formen und Fristen

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen sowie für die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend der §§186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Einlieferung.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbands Böblingen kann werden, wer

 

  • mindestens 14 Jahre alt ist
  • das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist
  • die liberalen Grundsätze des Vereins anerkennt

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist beim Kreisverband oder beim Landesverband zu beantragen. Geht der Antrag beim Bundesverband ein, gilt er als beim Landesverband gestellt.

(2) Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand oder der Landesvorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen.

(3) Bei Wohnsitzwechsel bleibt das Mitglied im Kreisverband, sofern kein Antrag auf Übertrag in der Landesgeschäftsstelle in einen neuen Kreisverband gestellt wird.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern, Beschlüsse der Kreismitgliederversammlungen einzuhalten sowie Änderungen seines Wohnsitzes und seiner Erreichbarkeit unverzüglich zu melden.

(3) Jedes Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags nach Maßgabe der Beitragsordnung.

(4) Als Vertreter für den erweiterten Kreisvorstand der FDP sind nur Mitglieder wählbar, welche Teil des geschäftsführenden Kreisvorstandes (Vorsitzender, Schatzmeister und stellvertretende Vorsitzende) und zudem Mitglied der FDP sind.

§7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet

  • nach Vollendung des 35. Lebensjahres
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband
  • durch Ausschluss
  • durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation
  • durch Tod.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.

(3) Ein Mitglied kann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Liberalen Böblingen verstößt und ihnen damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie schuldhaft unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Kreis- oder Landesverband beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.

(4) Die Bestimmung für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieds richtet sich §7 Absatz 5 der Landessatzung.

Abschnitt 2: Organe und Gremien des Kreisverbandes

§8 Organe

Organe des Kreisverbandes sind

  • die Kreismitgliederversammlung,
  • der Kreisvorstand
  • und die Arbeitskreise.

 

§9 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht.

(2) Jedes Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimmübertragung findet nicht statt. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag fristgerecht vor der Kreismitgliederversammlung bezahlt hat.

(3) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt dessen politische Ausrichtung und organisatorische Aspekte. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

(4) Die Kreismitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Berichtes über die Organisations- und Vorstandsarbeit
  • Entlastung des alten und Wahl eines neuen Vorstandes
  • Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress
  • Wahl eines Vertreters oder einer Vertreterin in den erweiterten Kreisvorstand der FDP Böblingen
  • Änderungen dieser Satzung
  • Auflösung des Kreisverbandes
  • Beratung und Beschluss von Anträgen

(5) Eine Kreismitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr durchzuführen.

(6) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch die/den Kreisvorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen.

(7) Über die Kreismitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das der Versammlungsleitung zur Genehmigung und Unterschrift vorzulegen ist. Das Protokoll muss binnen Dreitagesfrist an den Bezirks- und Landesverband übermittelt werden.

(8) Liegen mehr als fünf Sachanträge vor, ist die Reihenfolge der Behandlung nach dem Alex-Müller-Verfahren zu wählen. Liegen fünf oder weniger Sachanträge vor, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung entscheidend.

(9) Der oder die amtierende Landes- und Bezirksvorsitzende ist zur Kreismitgliederversammlung zu laden. Sie oder ein beauftragtes Landes- und Bezirksvorstandsmitglied sind auf der Kreismitgliederversammlung rede- und antragsberechtigt.

(10) Für Kreismitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg entsprechend. Die Kreismitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

(11) Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Kreismitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche Kreismitgliederversammlungen).

(12) Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% aller Mitglieder (mindestens jedoch deren drei) eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die außerordentliche Kreismitgliederversammlung zu benennen. Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrags beim Kreisvorstand und der außerordentlichen Kreismitgliederversammlung liegt keine längere Frist als vier Wochen.

§10 Antragsrecht, Beschlüsse, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Mitglied, die Arbeitskreise, sowie der Kreisvorstand sind auf Kreismitgliederversammlungen antragsberechtigt.

(2) Die Kreismitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist.

(3) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussunfähig, sofern weniger als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen.

(4) Ist die Beschlussunfähigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben, so ist die nächste Kreismitgliederversammlung binnen drei Wochen für die nicht behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese Kreismitgliederversammlung muss mindestens alle nicht behandelten Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Kreismitgliederversammlung enthalten.

(5) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich, kann die Versammlungsleitung eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.

(6) Änderungs- und Ergänzungsanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag Vorrang.

§11 Satzungsänderungen

(1) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss allen Mitgliedern mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung zugehen.

(2) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die erste Lesung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Versammlungsleitung eingegangen sein und in Textform an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

(3) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen.

§12 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus

 

  • dem Kreisvorsitzenden, alternativ zwei gleichberechtigten Co-Kreisvorsitzenden
  • dem Kreisschatzmeister
  • bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden verantwortlich für
    • Organisation
    • Presse und Öffentlichkeitsarbeit
    • Programmatik
  • und bis zu vier freien Beisitzern.

(2) Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzer-Postens von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.

(3) Zusätzlich zu den unter §13a aufgeführten Ämtern können noch folgende Vertreter ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptiert werden:

  • Vertreter des Kreisverbandes im Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen
  • Vertreter des Kreisverbandes in Vorständen des Rings politischer Jugend (RPJ)
  • Die Vorsitzenden der Arbeitskreise
  • Mitglieder des Kreisvorstandes der FDP Böblingen, sofern sie Mitglieder der Jungen Liberalen sind
  • Weitere, durch den Vorstand per Beschluss kooptierte Mitglieder der Jungen Liberalen

(4) Der Kreisvorsitz und der Kreisschatzmeister müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der Kreisvorsitz muss darüber hinaus Mitglied der FDP sein. Sollte ein Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht Mitglied der FDP sein, ist er trotzdem wählbar und muss nach der Wahl unverzüglich Mitglied der FDP werden.

§13 Aufgaben und Arbeit des Kreisvorstandes

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Er bestimmt außerdem die Vertreter für den Ring politischer Jugend (RpJ) für das laufende Amtsjahr.

(2) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Vorstandssitzungen sind durch den Kreisvorsitz einzuberufen. Auf Antrag von mindestens drei gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet.

(3) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse der Kreisvorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

(4) Der Kreisvorsitz, der Kreisschatzmeister sowie die stellvertretenden Vorsitzenden können eigenständig Rechtsgeschäfte verrichten, die für Kreisverband eine Belastung von maximal 50 Euro bedeuten. Für darüber hinaus gehende Beträge bedarf es einen Beschluss des Kreisvorstandes. Über einen Auslagenersatz der Arbeit im Kreisverband entscheidet der Vorstand.

(5) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisschatzmeister, der Kreisvorsitz oder ein von ihm benannter stellvertretender Kreisvorsitzender ermächtigt. Bei der außergerichtlichen Vertretung können weitere Mitglieder des Kreisvorstandes hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

§14 Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer

(1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl bei der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung. Dieses neu gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus. Im Falle eines Rücktritts genügt in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“.

(3) Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder (mindestens jedoch deren fünf) ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der Kreismitgliederversammlung zu setzen. Der Antrag muss dem Kreisvorstand sowie dem betroffenen Kreisvorstandsmitglied mit Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Einladung zu der den Antrag behandelnden Kreismitgliederversammlung zugeschickt werden. Der Betroffene kann eine Stellungnahme abgeben, die mit der Antragsbegründung versendet wird.

(4) Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.

(5) Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Kreisvorstandsmitglieder vier oder weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Kreismitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen.

§15 Arbeitskreise

Zur Bearbeitung besonderer Belange kann der Kreisvorstand Arbeitskreise bilden, in denen jedes Mitglied ohne weitere Erfordernisse mitwirken kann. Sie regeln ihre Arbeitsweise selbst.

§16 Verbandsöffentlichkeit von Sitzungen und Versammlungen

(1) Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich verbandsöffentlich.

(2) Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht gewähren.

(3) Mit einfacher Mehrheit kann der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die Verbandsöffentlichkeit ausschließen.

(4) Die Kreismitgliederversammlung ist grundsätzlich auch für Externe zugänglich. Gäste können auf Antrag mit einfacher Mehrheit temporär oder dauerhaft von der Kreismitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§17 Verschwiegenheitspflicht

(1) Beratungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes, der Kreismitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch einfache Mehrheit für vertraulich erklärt werden.

(2) Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist. Verstöße hiergegen können Sanktionen gemäß §3a Absatz 2 der Bundessatzung nach sich ziehen.

§18 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörigen Mitglieder gefasst werden.

(2) Der entsprechende Antrag ist mindestens vier Wochen vor der Kreismitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung postalisch zuzustellen.

(3) Der Beschluss bedarf seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landesvorstands der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V.

(4) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Bezirksverband Nordwürttemberg der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zu; hierzu wird ein Liquidator gewählt.

Abschnitt 3: Wahlordnung, Beitragsordnung und Schlussbestimmungen

§19 Wahlordnung

§19a Wahl des Vorstandes

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes sind jeweils in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von §13a Absatz 1 der Satzung zu wählen. Die Beisitzer können auf vor der Wahl stattfindenden Beschluss der Kreismitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt werden.

(2) Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet. Im zweiten Wahlgang sind neue Vorschläge zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Bewerben sich mehr als zwei Kandidierende, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, welche die meisten Stimmen erhielten.

§19b Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt im zweiten Halbjahr für die Dauer des folgenden Kalenderjahres mindestens die dem Kreis nach aktueller Berechnung des Bezirksverbands zustehende Anzahl an Delegierten sowie mindestens die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten für den Landeskongress.

(2) Alle Wahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jedes Mitglied eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidierenden kann lediglich eine Stimme abgegeben werden.

(3) Im ersten Wahlgang gewählt sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen, sofern sie gleichzeitig mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt haben. Sind nach dem ersten Wahlgang nicht für alle Mandate Kandidierende gewählt, so schließt sich unmittelbar ein zweiter Wahlgang an, in dem die noch offenen Mandate besetzt werden. Im zweiten Wahlgang gewählt sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen.

(4) Die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten richtet sich nach den auf den einzelnen Kandidierenden entfallenen Stimmen.

(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten. Die Kreismitgliederversammlung kann vorab die Entscheidung per Los bestimmen, sofern kein Mitglied widerspricht.

(6) Zeit und Ort der Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten sowie deren Anschrift und Kontaktdaten sind der Landes- und Bezirksgeschäftsstelle binnen drei Tagen zu übermitteln.

§20 Beitragsordnung

§20a Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied der Jungen Liberalen Böblingen bindend und wird auf Grundlage des §4 Absatz 3 der Satzung der Jungen Liberalen Böblingen erlassen.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte Kalenderjahr im Voraus durch den Landesverband gemäß §24 der Landessatzung.

(3) Der Beitrag pro Jahr beträgt mindestens 30 EUR für alle Mitglieder bis einschließlich dem 18. Lebensjahr und 48 EUR ab dem 19. Lebensjahr.

(4) Bei begründetem Antrag besonderer sozialer Härte hat der Vorstand binnen zwei Wochen dem Antrag stattzugeben. Was unter sozialer Härte zu verstehen ist, obliegt dem Kreisvorstand. Hat der Vorstand dem Antrag stattgegeben, wird ein individueller Mitgliedsbeitrag festgelegt. Dieser Antrag muss jedes Kalenderjahr neu gestellt werden.

(5) Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch einen höheren Beitrag seiner Beitragsklasse entsprechend leisten.

§20b Teilbeiträge

(1) Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres beitreten, zahlen ihren Beitrag gemäß §5 dieser Beitragsordnung anteilsmäßig für den Zeitraum des Monats des Beitritts bis zum Jahresende.

(2) Tritt das Neumitglied erst nach dem 15. eines Monats bei, so ist erst der nachfolgende Monat beitragspflichtig.

(3) Jedes Neumitglied kann freiwillig den vollen Jahresbeitrag leisten.

§21 Förder- und Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband können Personen beantragen, die den Kreisverband finanziell unterstützen möchten. Neben ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern kann der Kreisverband auch Ehrenmitglieder haben, die sich den Zielen der Jungen Liberalen besonders verdient gemacht haben.

(2) Über die Aufnahme eines Förder- oder Ehrenmitglieds entscheidet der Vorstand. Das Datum des Beschlusses gilt als Beginn der Förder- oder Ehrenmitgliedschaft.

(3) Förder- und Ehrenmitglieder werden zu allen Veranstaltungen des Kreisverbandes eingeladen und über Aktuelles informiert. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der jeweiligen Mitgliedschaft nicht verbunden.

(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt das Fördermitglied. Der Jahresbeitrag wird jeweils zum Jahresbeginn im Voraus gezahlt. Der Mindestsatz ist der höchste Beitragssatz nach aktueller Beitragsordnung.

(5) Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft nach §6 sind auf Fördermitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die Fördermitgliedschaft durch Mitteilung oder Unterlassung der jährlichen Zahlung.

§22 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

§23 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 12.10.2024 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch die/den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

§ 1 Zweck des Landesschiedsgerichts, Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb
des Landesverbandes zuständig. Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie über die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Landesverbandes. Es entscheidet ferner
bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Organe des Landesverbandes und der Untergliederungen des Landesverbandes mit dieser Satzung. Das Schiedsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Ombudspersonen des Landesverbandes.

§ 2 Bildung des Landesschiedsgerichts

(1) Das Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Baden-Württemberg besteht gemäß der verbandseigenen Satzung aus:

1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll,

2. drei weiteren Mitgliedern.

§ 3 Wahl des Landesschiedsgerichts

(1) Der Vorsitzende einerseits und die drei weiteren Mitglieder andererseits
werden in zwei getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen einem Vorstand innerhalb des Landesverbandes nicht als gewählte Mitglieder angehören.

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 4 Arbeitsweise des Landesschiedsgerichts

(1) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts müssen Mitglieder der Jungen Liberalen Baden-Württemberg sein. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

(2) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag oder Anfrage tätig.

(3) Antrags- und anfrageberechtigt ist jedes Mitglied und jede Gliederung der
Jungen Liberalen Baden-Württemberg, sofern sie durch einen innerhalb des Landesverbands angegriffenen Gegenstand unmittelbar selbst betroffen sind oder ein berechtigtes Interesse begründen. Der Bundes- und Landesvorstand sowie die

Ombudspersonen können es unabhängig davon zur Klärung aller rechtlich relevanten Fragestellungen innerhalb des Landesverbandes anrufen.

(4) Anträge und Anfragen sind in Schriftform oder Textform einzureichen. Anträge sind zu begründen.

(5) Das Landesschiedsgericht ist nicht berechtigt die Arbeit an eine andere Stelle zu verweisen und beauftragt keine andere Partei mit der Abwicklung der Arbeitsschritte. Weder Mitglieder des Landesvorstandes noch die Landesgeschäftsstelle

oder Gliederungen der Jungen Liberalen sind berechtigt, Angelegenheiten des Landesschiedsgerichtes abzuwickeln.

§ 5 Eröffnung des Schiedsverfahren

(1) Anträge sind dem Antragsgegner innerhalb einer Woche zuzustellen. Dieser hat hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

(2) Das Landesschiedsgericht bestätigt dem Antrags- oder Anfragesteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags bzw. der Anfrage.

§ 6 Ablauf des Schiedsverfahrens

(1) Die Kommunikation im Verfahren läuft grundsätzlich in Textform. Zustellungen in Schriftform erfolgen durch eingeschriebenen Brief.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest. Mündliche Verhandlungen können elektronisch (digital) stattfinden.Finden Verhandlungen vor Ort statt, haben sie innerhalb der Landesgrenze stattzufinden.

(3) Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(4) Bleibt ein Verfahrensbeteiligter der mündlichen Verhandlung ohne Entschuldigung fern, so kann ohne ihn verhandelt werden.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Es kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn dem keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht

§ 7 Ladungen und Tagungen zum Schiedsverfahren

(1) Zu einer mündlichen Verhandlung sind die Verfahrensbeteiligten und Zeugen zu laden.

(2) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Das Landesschiedsgericht tagt grundsätzlich verbandsöffentlich.

(4) Die Verfahrensöffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt.

(5) Ausschlussverfahren sind nicht verbandsöffentlich. Ausschlussverfahrensgründe richten sich nach der landeseigenen sowie der Bundessatzung.

§ 8 Entscheidungsablauf zum Schiedsverfahren

(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Schiedsordnung nichts Anderes vorsieht.

(2) Das Landesschiedsgericht kann nur solche Sanktionen aussprechen, die die landeseigene oder Bundessatzung oder diese Schiedsordnung vorsehen.

(3) Das Landesschiedsgericht ist verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(4) Ein schiedsgerichtlicher Vergleich ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

(5) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts sind von allen seinen Mitgliedern
zu unterzeichnen. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages bzw. der Anfrage hat das Landesschiedsgericht den Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung zuzustellen.

(6) Der gesamte Urteilstext ist verbandsintern zu veröffentlichen. Der
Urteilstext hat dabei anonymisiert zu werden. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichtes kann von einer Gesamtveröffentlichung absehen, insbesondere in
solchen Fällen, in denen Verfahrensbeteiligte daran ein Interesse bekunden. In
diesen
Fällen ist der Urteilstenor der Entscheidungen verbandsintern zu veröffentlichen.

§ 9 Unparteilichkeit des Schiedsverfahrens

(1) Die Ablehnung von maximal einem Mitglied des Landesschiedsgerichts kann von jedem Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit beantragt werden.

(2) Über einen derartigen schriftlich zu begründenden Antrag muss
das Landesschiedsgericht ohne Beteiligung desjenigen, über dem die Besorgnis
der Befangenheit ausgedrückt wurde, entscheiden. Es kann die Entscheidung über den Fall den oder einer der amtierenden Ombudspersonen übertragen.

(3) Einzelne Mitglieder des Bundesschiedsgerichts können sich auch selbst für befangen erklären, wenn Gründe vorliegen, die ihre Unparteilichkeit in Frage stellen.

(4) Die Anzahl der am Verfahren beteiligten Mitglieder des Landesschiedsgerichtes darf die in der Satzung vorgeschriebene Anzahl an beteiligten Mitgliedern nicht unterschreiten.

§ 10 Einstweilige Anordnungen

(1) Eine einstweilige Anordnung für Ordnungsmaßnahmen nach der Landessatzung oder der Bundessatzung der Jungen Liberalen kann beantragen, wer hieran ein
berechtigtes Interesse hat. Der Bundesvorstand und der Landesvorstand und die Ombudspersonen sind insofern antragsberechtigt, als sie ein übergeordnetes Verbandsinteresse glaubhaft machen können.

(2) Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts berechtigt.

(3) Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Anordnung schriftlich widersprechen.

§ 11 Fristen

(1) Hinsichtlich der Fristen sind die zivilrechtlichen Vorschriften anzuwenden, sofern sich aus der Schiedsordnung nichts anderes ergibt.

(2) Falls die Schiedsordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des ZPO, StPO oder des GVG entsprechend.

§ 12 Kosten

(1) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(2) Die Kosten trägt der Landesverband.

(3) Entscheidungen nach Abs. 1 sind durch den Landesvorstand nicht anfechtbar oder durch die Kassenprüfer beanstandbar.

§ 13 Archivierung, Aufbewahrung

Die Akten des Landesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der Landesgeschäftsstelle für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 14 Inkrafttreten, Sunset-Klausel

(1) Die Schiedsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den 85. Landeskongress (digital) am 27.05.2023 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer dieser Ordnung ist von der Sunset-Klausel befreit.

(2) Die Landesschiedsordnung wird auf der Internetseite der Jungen Liberalen Baden-Württemberg dauerhaft zur Verfügung gestellt.